In Selbach sind in den vergangenen Jahrzehnten keine Gemeindestraßen ausgebaut worden, ausgenommen die Baustraßen der Neubaugebiete sowie Teilbereiche der Hauptstraße (Kreisstraße). Somit besteht ein großer Nachholbedarf in diesem Bereich insbesondere weil die Fahrbahnen inzwischen überall mit Schlaglöchern und Absenkungen in erheblichem Umfang versehen sind, außerdem gibt es immer wieder Probleme mit der Oberflächenwasserabführung. Eine weitere notdürftige Abhilfe durch Flicken der Löcher kommt aus Sicht des Gemeinderates mittelfristig nicht mehr in Betracht – aus wirtschaftlichen Gründen und aus Verantwortung gegenüber künftiger Generationen, die ein Anrecht auf investive Maßnahmen im Straßenbau haben.
Den Startschuss für den Ausbau der Gemeindestraßen hat der Bau- und Liegenschaftsausschuss in seiner Sitzung vom 04.06.2020 gegeben. Im Jahre 2021 sollen erste Kostenplanungen für den Ausbau der Schul- und Görsbachstraße im Verbund sowie für die Tannenstraße durchgeführt werden. Erst nachdem diese Kalkulationen vorliegen, wird entschieden, welche der beiden Maßnahmen zuerst umgesetzt wird, wobei mit dem Baubeginn im Jahre 2023 zu rechnen ist.
Die derzeitige Rechtslage zu diesem Thema „spielt uns in die Hände“: Die Einführung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge, die durch die gemeindlichen Gremien erst noch mit einer Satzung beschlossen werden muss, stellt gerade aus Selbacher Sicht eine faire Kostenlastenverteilung dar, weil ein Großteil der Bürger bisher noch keine Einmalbeiträge zahlen musste – diejenigen Anlieger in Neubaugebieten und der Hauptstraße werden „verschont“ (siehe nachstehende Erklärung). Nach und nach werden in den kommenden Jahren die Gemeindestraßen ausgebaut werden.
Aus heutiger Sicht können keinerlei Aussagen über etwaige Höhen der Anliegerbeiträge getroffen werden, da noch keine Kostenkalkulationen vorliegen, wir bitten also um Verständnis, dass dahingehende Fragen nicht beantwortet werden können.
Wir sind bemüht, das Thema so transparent wie möglich zu kommunizieren, dazu sollen auch nachstehende Erläuterungen dienen.
Leistungsbeschreibung
Die gemeindlichen Verkehrsanlagen, also Straßen, Wege, Plätze, Parkplätze und Grünanlagen, müssen nicht nur hergestellt und unterhalten, sondern bisweilen auch erweitert oder gar erneuert werden. Zur Deckung der dadurch entstehenden Kosten sind finanzielle Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) zu erheben.
Straßenausbaubeiträge können die Gemeinden nach den gesetzlichen Vorschriften des KAG auf der Grundlage eigener Satzungen erheben, wenn Verkehrsanlagen erneuert, erweitert, umgebaut oder verbessert werden sollen. Dabei steht es in ihrem Ermessen, das notwendige Beitragsaufkommen durch einmalige oder wiederkehrende Beiträge auf die Beitragspflichtigen zu verteilen.
Einmalige Beiträge werden für den Ausbau einer einzelnen Verkehrsanlage, also bspw. einer ganz bestimmten Straße, erhoben. Bei der wiederkehrenden Beitragserhebung werden dagegen alle Verkehrsanlagen eines bestimmten Gebiets, bspw. einer Ortsgemeinde, zusammengefasst und als eine einzige Anlage betrachtet. Für die Beitragspflichtigen macht sich dieser Unterschied im Wesentlichen durch die Höhe und die Häufigkeit der zu entrichtenden Beiträge bemerkbar. Während einmalige Beiträge selten (in der Regel alle 35 bis 40 Jahre) aber oftmals in beträchtlicher Höhe anfallen, sind wiederkehrende Beiträge häufiger zu entrichten, fallen aber in der Einzelsumme niedriger aus.
Zu unterscheiden sind Straßenausbaubeiträge von den auf Grundlage des Bauplanungsrechts erhobenen Erschließungsbeiträgen, die nur dann anfallen, wenn Grundstücke durch die erstmalige Herstellung von Straßen und sonstigen Einrichtungen baulich nutzbar gemacht (erschlossen) werden. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass Grundstücke für einen Zeitraum von bis zu 20 Jahren nach der Erhebung von Erschließungs- oder einmaligen Straßenausbaubeiträgen von der Pflicht zur Zahlung wiederkehrender Straßenbeiträge befreit werden können. Die Einzelheiten dazu werden ebenfalls durch gemeindliche Satzung geregelt.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an die Verbandsgemeindeverwaltung Wissen, Ansprechpartner sind hier Herr Jens Profitlich und Herr Dirk Neuhoff.
Welche Fristen muss ich beachten?
Wiederkehrende Straßenausbaubeiträge sind zum 31. Dezember für das abgelaufene Jahr zu entrichten, wobei schon während des laufenden Jahres angemessene Vorauszahlungen verlangt werden können.
In jedem Fall erhalten Sie einen Beitragsbescheid, der alle für Sie notwendigen Informationen und Regelungen enthält.
Rechtsgrundlage
Kommunale Beitragssatzung
- §§ 7, 10, 10 a und 14 Kommunalabgabengesetz (KAG)
- §§ 40 und 80 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- §§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB)
Rechtsbehelf
Der Beitragsbescheid kann im Rahmen des Verwaltungsrechtswegs (Widerspruch, Anfechtungsklage) angefochten werden, wodurch jedoch keine aufschiebende Wirkung erzielt wird.
Was sollte ich noch wissen?
Wiederkehrende Beiträge müssen nur bezahlt werden, wenn in dem Gebiet, in dem das entsprechende Grundstück liegt, im Kalenderjahr auch tatsächlich Ausbaumaßnahmen durchgeführt werden und hierfür Kosten in Rechnung gestellt werden.
Die Gemeinde hat zudem die Möglichkeit, Grundstücke, die in den letzten Jahren zu Erschließungsbeiträgen, Ausbaubeiträgen oder Ausgleichsbeiträgen nach BauGB (Sanierungs-, bzw. Entwicklungsgebiet) herangezogen wurden, von der Entrichtung wiederkehrender Ausbaubeiträge zu verschonen. Die gesetzlich vorgeschriebene Höchstdauer der Verschonung beträgt 20 Jahre.
Hinweis: Beim Kauf von Grundstücken sollten Sie beachten, dass noch nicht gezahlte Straßenausbaubeiträge als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen, also keine persönliche Verbindlichkeit des Verkäufers darstellen. Dies hat zur Folge, dass die Zahlungsverpflichtung mit dem Eigentumsübergang dem neuen Grundstückseigentümer obliegt. Ob das Grundstück mit Straßenausbaubeiträgen belastet ist, können Sie bei Ihrer Gemeindeverwaltung erfragen.
Voraussetzungen
In jedem Fall müssen sich die Gemeinden in dem Umfang an den Kosten für den Straßenausbau beteiligen, der dem Nutzungsgrad der jeweiligen Verkehrsanlage durch die Allgemeinheit entspricht (Gemeindeanteil). Für wiederkehrende Straßenbeiträge beträgt der Gemeindeanteil aufgrund gesetzlicher Vorgaben mindestens 20 Prozent.
Beitragspflicht besteht unabhängig von der tatsächlichen Nutzung für alle Grundstücke, die über die jeweilige Verkehrsanlage tatsächlich und berechtigterweise zugänglich sind. Neben Anliegergrundstücken können dies auch über ein Wegerecht erschlossene Hinterliegergrundstücke sein. Für Parkplätze und Grünanlagen wird der Kreis der Beitragspflichtigen durch Satzung bestimmt. Beitragsschuldner sind grundsätzlich die Grundstückseigentümer.